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Gemäß der Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsregierung wird es von Montag, den 16. März 2020, bis Sonntag, den 19. April 2020, ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten geben. Ein generelles Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen gibt es nicht.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder, deren beide Erziehungsberechtigte, und im Fall von Alleinerziehenden der Alleinerziehende, in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind. Zu diesen zählen zum Beispiel Ärzte, Pflegepersonal und Polizisten.

Kinder dieser Eltern dürfen auch nicht betreut, werden wenn sie

  • Krankheitssymptome aufweisen,
  • in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet beim Robert Koch-Institut) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome zeigen (vgl. Allgemeinverfügung vom 06.03.2020).

Auf der Internetseite des Bay. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus finden Sie die Benennung der "Systemrelevanten Berufe", die zur Notbetreuung berechtigen und das dazugehörige Formular zum herunterladen.

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